Partnerschaftsvertrag & Franchisevertrag
abgeschlossen zwischen
Guru e.U., FN 458747d, Karl-Popper-Strasse 22, 1100 Wien, im Folgenden als "EDV-Guru" oder - nachfolgend Franchisegeber genannt -genannt, einerseits und
dem Partnerunternehmer (PU) & - nachfolgend Franchisenehmer genannt
, andererseits
am heutigen Tage, nach Online-Buchung im EDV-Guru-Shop, wie folgt:
PRÄAMBEL
Der EDV-Guru vermittelt unter anderem unternehmerische & privatanwenderspezifische IT & EDV Dienstleistungen & Produkte und Lieferungen an ihre Kunden über ihre digitale Plattform. Der PU betreibt ein Unternehmen gemäß Anlage ./1. primär für Unternehmerkunden sowie auch Privatkunden (= Nutzer der Plattform) an. Der vorliegende Vertrag regelt die Leistungserbringung vom PU in Kooperation mit dem EDV-Guru im Rahmen der EDV-Guru-Plattform. Die Parteien betonen daher wechselseitig ihren partnerschaftlichen Zugang und soll diese Idee bei der Auslegung des Vertrages Leitgedanke sein.
Sofern hier und im Folgenden die maskulinen Personalpronomina Verwendung finden, dient dies ausschließlich einer klaren Vertragssprache und der leichteren Lesbarkeit.
Der EDV-Guru verpflichtet sich die Leistung gemäß den festgesetzten Modulen für Kunden des PU entsprechend der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu erbringen.
Der EDV-Guru schuldet eine ordnungsgemäße Leistungserbringung gemäß seinen Berufspflichten und hält den PU bei allfälligen Forderungen aus einer Schlechterfüllung für die eigenen Dienstleistungen im Innenverhältnis schad- und klaglos.
In bestimmten Fällen gemäß Anlage ./2 sind die Module so konzipiert, dass der PU dementsprechende Leistungen als Subauftragnehmer für den EDV-Guru erbringt. Hier fungiert der EDV-Guru als alleinige Ansprechpartner und Vertragspartner gegenüber dem Nutzer.
2.1 . Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der PU bestellt über die Plattform kostenlos den gewünschten Partnerschaftsvertrag in seiner Funktion - Authorized EDV-Guru Partner oder Authorized EDV-Guru Retail-Partner. Gleichzeitig mit der Bestellbestätigung erhält er eine Zahlungs-bestätigung.
Der EDV-Guru prüft das in Folge bestellte Anbot des PU Partnerschaftsvertrages und bestätigt gegebenenfalls mittels einer Bestätigung. Dann ist der Partnerschaftsvertrag angenommen und gilt. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Bestellbestätigung lediglich als Einladung zur Anbotslegung verstanden ist. Im Falle einer negativen Prüfung des Anbots wird der Vertrag storniert.
2.2. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden, unbeschadet bereits übernommener Verpflichtungen gegenüber Kunden bzw. Dritten. Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt hievon unberührt. Ein wichtiger Grund ist jedenfalls eine nachweisliche zweifache Vertragsverletzung, die trotz Abmahnung fortbesteht. Ein wichtiger Grund ist ferner eine überwiegend negative Bewertung der Kunden auf der EDV-Guru Plattform bzw. negative Resonanz der Kunden gegenüber EDV-Guru in einem Zeitraum von drei Monaten.
Der EDV-Guru entrichtet an PU keine Servicegebühr.
Der EDV-Guru erstellt eine anteilige Gutschriftsrechnung (Provision inkl. Mwst) einmalig oder in periodischen Zeitabständen je nach gebuchter Leistung für die jeweiligen Kunden, anhand dieser angeführten Summe, wird an den PU auch ausbezahlt, solange ein (bezahltes - keine offenen Rechnungen ) Vertragsverhältnis zwischen dem EDV-Guru und dem Kunden besteht.
Zur Abwicklung und Überprüfung räumt der EDV-Guru dem PU das Recht ein, die auf oder durch die Plattform getätigten Bestellungen und Transaktionen digital zu erfassen, auszuwerten und für die Berechnung des Entgelts heranzuziehen.
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 14-21 Tagen vom EDV-Guru an den PU, ab einer Mindesthöhe der Gesamtsumme der Gutschriften von 20 Euro.
Sonderstatus Authorized EDV-Guru Retail-Partner
Eine Weitergabe an Dritte für die Nutzung des Accounts ist nicht gestattet. Ebenso wenig eine Abtretung oder Übertragung diesbezüglicher Rechte, welcher Art auch immer, an Dritte.
Es besteht keinerlei Anspruch auf Verfügbarkeit des Dienstes bzw. der Anwendungen von EDV-Guru. Dem PU ist bekannt, dass im Internet keine Gewähr für die Zielerreichung seiner Daten besteht. Eine solche Gewähr wird auch von EDV-Guru in keiner Weise übernommen. EDV-Guru haftet nicht für Ausfälle oder für die Nichtverfügbarkeit der Plattform, ihrer Dienste oder Anwendungen, oder deren Folgen. Keinesfalls haftet EDV-Guru bei übernatürlichen Einflüssen, technischen Problemen von Drittanbietern sowie sonstigen Einflüssen, welche nicht im direkten Zusammenhang mit den Servern von EDV-Guru stehen.
EDV-Guru haftet nicht dafür, dass durch die Nutzung des Dienstes bestimmte Erfolge oder Ergebnisse erzielt werden können.
Als Verstöße eingestuft werden grundsätzlich alle Verstöße gegen diesen Vertrag und allfällige zusätzlichen Vertragsbedingungen. EDV-Guru behält sich das Recht einer sofortigen Sperrung bei Verstoß gegen diese Vertragsbestimmungen oder gegen die Gesetzeslage seitens des PU vor.
Jegliche vorsätzliche Manipulation und/oder Täuschung zwecks Umgehung der Kontroll- und Schutzmechanismen von EDV-Guru, führen zur sofortigen Sperrung des Accounts. EDV-Guru haftet nicht für diesbezüglich entstandene Ausfall- und Folgeschäden.
Mit Registrierung eines Accounts auf der Webseite von EDV-Guru, stimmt der PU einem gewissen Mail-Verkehr zu. Dieser beinhaltet insbesondere Mails von Support und dem System, jedoch keine Spam. Ein Einordnen derartiger Mails von EDV-Guru durch den PU als Spam stellt einen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar. Der Newsletter von EDV-Guru kann vom PU deaktiviert werden.
12.1. Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine gänzliche oder teilweise Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
12.2. Der nach diesen Bedingungen geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind von den Parteien durch wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
12.3. Der PU darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nicht übertragen. Nur Authorized EDV-Guru Retail-Partner dürfen Sub-Auftragnehmer Verträge abschließen.
12.4. Gegen Ansprüche von EDV-Guru kann der PU nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des PU unbestritten und rechtskräftig ist.
Für das gegenständliche Rechtsverhältnis zwischen EDV-Guru und dem PU sowie für diese Bedingungen kommen unter Ausschluss des Kollisionsrechts ausschließlich die österreichischen und mongolischen Gesetze zur Anwendung.
Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen EDV-Guru und dem PU, aus den angebotenen Dienstleistungen oder diesen Bedingungen ergeben oder im Zusammenhang derselbigen stehen, einschließlich Fragen zu dessen Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzbarkeit ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien Österreich oder Ulaanbaatar / Mongolei ausschließlich zuständig.
Im Falle von Streitigkeiten, einigen sich beide Seiten darauf, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, und in letzter Instanz ein internationales Schiedsgericht um lange Prozesse zu vermeiden.
EDV-Guru verweist auf beiliegende Compliance-Richtlinien bzw. den EDV-Guru eigenen Code of Conduct gemäß Anlage ./4. Der PU bestätigt diesen zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichtet sich diesen einzuhalten. Ein Verstoß dagegen ist ein schwerwiegender Vertragsverstoß.
Anlagenverzeichnis
Anlage ./1 Unternehmen PU
Anlage ./2 Verzeichnis der bestehenden Module samt Modulpreise
Anlage ./3 Provisionssätze
Anlage ./4 Code of Conduct
Anlage ./1 - Unternehmen PU
Ihre Unternehmensdaten
Anlage ./2 - Modulübersicht
Nach Absprache aus dem Online-Shop zu entnehmen (https://shop.edv-guru.com)
Nach Absprache aus dem Online-Shop zu entnehmen (https://shop.edv-guru.mn)
Anlage ./3 - Provisionssätze
Authorized EDV-Guru Retail-Partner / Austria:
50% Netto vom Gewinn / einmaliger Verkauf /
50% Netto vom Gewinn / Abonnement
Authorized EDV-Guru Retail-Partner / Mongolia /:
1/3 % Netto vom Gewinn / einmaliger Verkauf
1/3 % Netto vom Gewinn / Abonnement
Anlage ./4 - Verhaltenskodex
Mit dem Partnerschaftsvertrag stimmst du unserem Verhaltenskodex zu.
Präambel
Der folgende Verhaltenskodex dient als Leitfaden für unser Unternehmen und deren Mitarbeitern, aber auch für unsere Geschäftspartner. Er führt jene Werte und Grundsätze an, denen wir uns verbunden fühlen, um unserer Verantwortung im Wirtschaft- und Sozialleben gerecht zu werden.
Soziale Grundwerte
Wir anerkennen vorbehaltlos die sozialen Grundwerte des Staates Österreich und der Europäischen Union, wie insbesondere die allgemeine Menschenwürde. Wir treten gegen jede Art der Kinderarbeit oder der Zwangsarbeit ein und verpflichten uns für angemessene Arbeitsbedingungen (darunter verstehen wir Sicherheit, aber auch Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz etc.). Wir verwehren uns gegen jede Diskriminierung und treten für Gleichbehandlung im Unternehmertum ein.
Bekenntnis zur Gesetzeskonformität – Fairer Wettbewerb
Wir erklären unser unbedingtes Bekenntnis zu europäischen und österreichischen Gesetzen, Normen und Reglements. Wir fühlen uns ferner dem fairen Wettbewerb verpflichtet. Wir unterlassen Absprachen über Preise, Konditionen und Strategien mit Konkurrenten, Lieferanten, anderen Unternehmen und Händlern, die einen fairen Wettbewerb behindern.
Verbotene Geschenkannahme / Verhinderung von Geldwäsche und Korruption
Wir verwehren uns gegen jede verbotene Einflussnahme von Entscheidungsträgern im politischen Sektor oder im Mitbewerb. Unsere Mitarbeiter nehmen keine Geschenke, gleich welcher Art, an. Jegliche unzulässige Vorteilszuwendung wird ausnahmslos zur Anzeige gebracht.
Umweltschutz
Wir sehen die Klimakrise als große Herausforderung. Der Schutz der Umwelt hat für uns Priorität. Daher verpflichten wir uns, mit unseren Ressourcen schonend umzugehen.
Franchise-Vertrag
Vorbemerkung
Der Franchisegeber betreibt ein ein IT Gewerbe mit einer selbstständig tätigen Firma.
[•] "ihr gewünschter Firmenname - Person"
(1) Gegenstand des Franchiseverhältnisses zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer ist das nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses Vertrages, der Franchise Infrastruktur und der Richtlinien des Franchisegebers gewährte Recht, ein Vertriebs- und Absatzkonzept im Rahmen des in der Präambel beschriebenen Systems zu betreiben.
(2) Das zum Franchise gehörende Warensortiment & insbesondere die Dienstleistungen, welche die zu erwartenden Haupteinnahmen stellen, wird auf https://shop.edv-guru.com/en/ (in englischer Sprache) aufgelistet. Der Franchisenehmer ist jedoch berechtigt, das Sortiment zu erweitern oder einzelne Produkte oder Produktlinien einzustellen.
(3) Der Franchisenehmer betreibt dabei ein rechtlich selbstständiges Unternehmen auf eigene Rechnung und mit einem eigenen betriebswirtschaftlichen Risiko.
(1) Dem Franchisenehmers wird während der Dauer dieses Franchisevertrages und im Rahmen des in der Vorbemerkung beschriebenen Systems das Recht eingeräumt, einen Franchisebetrieb in dem Gebiet "Mongolei" mit einer "Generallizenz" zu betreiben.
(2) Der Franchisegeber wird in diesem Vertragsgebiet keine weiteren General-Franchisenehmer einsetzen, lediglich in Rücksprache mit dem Franchisenehmer, können Sub-Franchise Partner im beiderseitigem einvernehmen, vertraglich in verschiedenen Sub-Gebieten eingesetzt werden.
(3) Zur Änderung des Vertragsgebietes bedarf es der vorherigen Zustimmung beider Parteien. Eine Verlegung der Geschäftsräume, sowie eine Eröffnung weiterer Betriebe bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchisegebers.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 5 dieses Vertrages kann der Franchisegeber ausnahmsweise ohne Zustimmung des Franchisenehmers das Vertragsgebiet ändern bzw. einen weiteren Franchisenehmers einsetzen. In diesem Fall wird der Franchisenehmer vom Franchisegeber schriftlich informiert.
(5) Der Franchisegeber ist berechtigt, seine Produkte & Dienstleistungen auch über andere Vertriebskanäle, insbesondere über das Internet zu vertreiben. Der Vertrieb über das Internet, auch im Geltungsbereich des Vertragsgebietes stellt keine Verletzung des vereinbarten Gebietsschutzes dar.
(1) Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Franchisenehmer die in der Vorbemerkung und im § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Rechte währen der Vertragslaufzeit zu gewähren.
(2) Darüber hinaus wird der Franchisegeber dem Franchisenehmer das zum Betrieb des IT - Gewerbes erforderliche Know-How zur Verfügung stellen. Insbesondere wird der Franchisegeber den Franchisenehmer hinsichtlich des kaufmännischen und organisatorischen Aufbaus des Betriebes mit Beratung und Information unterstützen. Dazu gehören die allgemeine Betreuung während der Planungs- und Voreröffnungsphase des Franchise-Betriebes, die laufende Betreuung während der Eröffnung sowie auch während des laufenden Geschäftsbetriebes.
(3) Der Franchisegeber erbringt gegenüber dem Franchisenehmer insbesondere auch folgende Leistungen (für 1 Standort / weitere Sub-Standorte werden kostenorientiert von den jeweiligen Sub-Partnern getragen):
- 1x Virtuelle Windows Maschine (virtueller Arbeitsplatz)
- 2x Benutzer / Cloud-Speicher (mit Corporate Identity Dateien, Notizen, u.v.m.)
- internes Chat System
- 1x Shop-System Backend Zugang (Statistiken, Google Analytics etc.)
- Exchange / Office 365 Mail System (office@edv-guru.mn, inklusive Aliase) inkl. Word, Powerpoint, Excel, Access und Windows Lizenzen - sowie www.outlook.com
- 1x Website Main Backend Zugang (für die komplette vorinstallierte zum übersetzen bereite Webseite) www.edv-guru.mn - inklusive Landingpages
- indirekter Zugang zu www.Zapier.com und IFTTT.com Automatisierungsdiensten
- für den Verkauf von Diensten steht zusätzlich ein Web-Server / Standort Deutschland (speziell für E-Mail und Webseiten bereit). Unbrenzte Synology Cloud Server / Standort in der Schweiz für Kunden. DNS Admin Portal - für Registrierung& Verwaltung von Domains
- Teleprompter - Selfie - Tools
- News Archiv - Wordpress - Backend
- Zugang zu allen Systemen übersichtlich auf einer Webseite
(4) Der Franchisegeber ist verpflichtet, eine fundierte Grundausbildung des Franchisenehmers zu gewährleisten. Die Kosten für die Grundausbildung des Franchisenehmers trägt der Franchisegeber.
Darüber hinaus wird der Franchisegeber während der gesamten Vertragslaufzeit Seminare sowie Informationsveranstaltungen anbieten. Die laufenden Schulungen werden am jeweiligen Bedarf innerhalb des Franchise-Systems ausgerichtet. Der Franchisegeber ist berechtigt, den Franchisenehmer zur Teilnahme an besonderen Veranstaltungen zu verpflichten.
(5) Werden vom Franchisenehmer darüber hinausgehende Leistungen vom Franchisegeber gefordert, ist der Franchisegeber berechtig ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Die Höhe des hierfür anfallenden Entgeltes hat der Franchisegeber dem Franchisenehmer vorab mitzuteilen.
(6) Der Franchisegeber wird dem Franchisenehmer die für die Betreibung des Geschäftsbetriebes erforderliche, auf das Franchise-System angepasste Software zur Verfügung stellen.
(7) Der Franchisegeber ist weiterhin verpflichtet, den Franchisenehmer stets über die Entwicklung des Unternehmens, seiner Wettbewerber sowie des aktuellen Marktes zu informieren und ihm sämtliche Informationen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen, welche die Geschäftsbeziehung mit seinen Kunden oder Lieferanten betreffen.
Zu den erforderlichen Informationen gehört es auch, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer über geplante betriebliche Maßnahmen und Veränderungen rechtzeitig in Kenntnis setzt, welche für seine unternehmerischen Dispositionen, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts, von Bedeutung sein könnten.
(1) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, den Betrieb auf eigene Rechnung und eigenes Risiko zu führen. Dabei hat er seine Stellung als Franchisenehmer stets kenntlich zu machen. Der Franchisenehmer hat die Interessen des Franchisegebers und damit des gesamten Franchise-Systems zu wahren und die ihm obliegende Verpflichtung und Rechte aus dem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und zu nutzen. Der Franchisegeber ist zur Beachtung aller den Betrieb des Franchisenehmers betreffenden Rechtsvorschriften und Verordnungen selbst verpflichtet.
(2) Der Franchisenehmer ist nicht zur Vertretung des Franchisegebers berechtigt. Insbesondere ist er nicht dazu berechtigt, Verbindlichkeiten im Namen des Franchisegebers einzugehen.
(3) Der Franchisenehmer wird sich bei seiner Betriebsführung an die Richtlinien des Franchisegebers halten und in beider Interesse alles Tun, um das Image des Franchise-Systems zu erhalten und zu fördern. Der Franchisenehmer hat jegliches Verhalten im Geschäftsverkehr mit Kunden oder Lieferanten zu unterlassen, welches sich negativ auf das Geschäft, das Franchise-System oder den Franchisegeber selbst auswirken oder das Ansehen des Franchise-Systems schädigen könnte. Soweit sich aus den Bestimmungen des Vertrags und den Richtlinien nichts anderweitiges ergibt, ist der Franchisenehmer von Weisungen des Franchisegebers freigestellt.
(4) Der Franchisenehmer hat das zur Führung seines Betriebes erforderliche Personal einzustellen. Die Auswahl der Mitarbeiter obliegt allein dem Franchisenehmer. Der Franchisenehmer hat für die erforderliche Schulung seines Personals entsprechend dem Franchise-Systems selbst Sorge zu tragen.
(5) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, den jeweils für jedes Geschäftsjahr im Voraus vereinbarten Mindestumsatz in seinem Vertragsgebiet zu erzielen. Der Mindestumsatz für das erste Geschäftsjahr beträgt [•] EUR. Für die weiteren Jahre werden der Franchisegeber und der Franchisenehmer einen neuen Mindestumsatz vorgeben. Die Neufestsetzung hat bis spätestens zwei Monate vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Wird kein neuer Mindestumsatz festgesetzt, gilt der bisherige Mindestumsatz für das folgende Geschäftsjahr fort. Wird der vereinbarte Mindestumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erzielt, ist der Franchisegeber berechtigt, das Vertragsgebiet zu verkleinern, einen weiteren Franchisenehmer einzusetzen oder den Franchise-Vertrag fristlos zu kündigen.
(6) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, regelmäßig an Schulungsmaßnahmen, welche vom Franchisegeber angeboten werden, teilzunehmen. Ist der Franchisenehmer an der Teilnahme verhindert, hat er einen Vertreter zu entsenden. Die Kosten für die vom Franchisegeber angebotenen Schulungen sowie die Reisekosten zur Teilnahme an den Schulungen sind vom Franchisenehmer selbst zu tragen, insofern vorhanden.
(7) Eine Beteiligung Dritter im Rahmen des Franchise-Systems erfordert der Zustimmung des Franchisegebers.
(8) Der Franchisenehmer ist selbstverantwortlich verpflichtet für sämtliche notwendigen Übersetzungsarbeiten aus dem Englischen in die mongolische Sprache vorzunehmen um den Franchise Standort in der Mongolei zu betreiben.
(1) Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer während der Vertragslaufzeit sein gesamtes Know-How zur Betreibung des IT-Geschäfts zur Verfügung. Das Know-How wird dem Franchisenehmer neben den Schulungs- und den allgemeinen Unterstützungs- und Beratungsmaßnahmen vor allem auch durch Übergabe des Franchise-Backend Zugangs übertragen.
(2) Das Franchisehandbuch stellt das gesamte Franchise-System dar, somit die Richtlinien und Grundsätze, die der Franchisenehmer für den Geschäftsablauf, die Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber sowie mit anderen Franchise-Partnern zu beachten hat. Die Einhaltung dieser Richtlinien ist, sofern sich aus den einzelnen Regelungen nichts anderes ergibt, für den Franchisenehmer zwingend.
(3) Der Franchisegeber hat das Recht, das Franchise-Handbuch der Dynamik und den Anforderungen des Marktes anzupassen. Hierbei hat der Franchisegeber die Interessen der Franchisenehmer angemessen zu berücksichtigen. Änderungen sind dem Franchisenehmer jeweils rechtzeitig vor Inkrafttreten bekannt zu machen.
(4) Das Franchisenehmer erklärt, dass ihm das Franchise-Handbuch mindestens 2 Wochen vor Vertragsschluss zur Einsichtnahme vorgelegen hat. Die Übergabe des Franchise-Handbuches erfolgt nach Ablauf der Widerrufsfrist. Das Franchisehandbuch bleibt Eigentum des Franchisegebers und ist bei Beendigung des Vertrages zurückzugeben.
(1) Das auf https://shop.edv-guru.com/en/ aufgeführte Warensortiment & Dienstleistungen, darf der Franchisenehmer nur vom Franchisegeber oder von einem der von ihn benannten Lieferanten beziehen. Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Franchisenehmer hierzu stets eine aktuelle Preisliste zu übergeben / siehe Online-Shop.
(2) Darüber hinaus ist der Franchisenehmer berechtigt, Diversifikationsprodukte zu führen, die nicht im vereinbarten Warensortiment angeboten werden. Als Diversifikationsprodukten dürfen nur solche geführt werden, die der allgemeinen Sortimentpolitik und den Qualitätsstandards, wie im Franchise-Handbuch beschrieben, entsprechen. Aus diesem Grund bedarf es zur Führung solcher Produkte & Dienstleistungen stets der Zustimmung des Franchisegebers. Die Zustimmung darf der Franchisegeber nur aus einem berechtigten Grund verweigern.
(3) Eine Preisbindung für das von Franchisegeber zu beziehende Warensortiment Dienstleistungen besteht nicht. Der Franchisegeber wird dem Franchisenehmer auf Wunsch eine Kalkulationshilfe zur gewinnorientierten Ermittlung der Verkaufspreise zur Verfügung stellen.
(1) Der Franchisegeber führt in Kooperation einvernehmlich mit dem Franchisenehmer Werbemaßnahmen für das gesamte Gebiet "Mongolei" auf 50%-50% geteilten Kosten durch. Die fortlaufende Entwicklung von Werbekonzepten obliegt einvernehmlich dem Franchisegeber und Franchisnehmer. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, an überregionalen Werbemaßnahmen des Franchisegebers zu mitzuwirken und die hierdurch beworbenen Aktionen anzubieten und zu unterstützen.
(2) Der Franchisenehmer ist berechtigt, eigene Werbemaßnahem zu konzipieren und zu betreiben. Die vom Franchisenehmer entwickelten Werbemaßnahmen müssen mit dem einheitlichen Auftreten des Franchisesystems und dem jeweils geltenden Marketingkonzept vereinbar sein. Der Inhalt und die Art der eigenen Werbemaßnahmen des Franchisenehmers bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchisegebers.
(1) Die Aufrechterhaltung und der Schutz der zum Franchisesystem gehörenden Schutzrechte obliegen dem Franchisegeber. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die Angriffe gegenüber dem Franchisenehmer erfolgen, die solche Schutzrechte betreffen.
(2) Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die dem Franchisenehmer überlassen Rechte weiterzuentwickeln und zu verbessern. Über den jeweiligen Stand der Entwicklung wird der Franchisegeber den Franchisenehmer unterrichten und ihm diese in Form eines Updates oder Leistungs- bzw. Vertragsanpassung zur Verfügung stellen.
(1) Der Franchisegeber ist berechtigt, zur Sicherung der Qualitätsstandards sowie eines einheitlichen Auftritts des Franchisesystems, auf eigene Rechnung Kontrollen durchzuführen. Diese können auch im Rahmen unangemeldeter Besuche erfolgen. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber während seiner Öffnungszeiten Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Franchise-Betriebes zu gewähren.
(2) Der Franchisegeber ist berechtigt, Einsicht in die Buchführung des Franchisenehmers zu verlangen.
(3) Zur Ausübung seiner Kontrollrechte darf sich der Franchisegeber Dritter bedienen. Als Dritte gelten insbesondere Mitarbeiter, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, sowie auch Banken.
(1) Der Franchisenehmer hat als Entgelt für die ihm eingeräumten Rechte sowie Leistungen des Franchisegebers beim Aufbau des Systems eine Eintrittsgebühr in Höhe von 100 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer an den Franchisegeber zu zahlen. Die Eintrittsgebühr ist innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss fällig. Die Eintrittsgebühr ist nicht rückforderbar, wenn der Franchisevertrag gekündigt oder auf sonstige Weise beendet wird.
(2) Der Franchisenehmer hat an den Franchisenehmer eine monatliche Franchisegebühr für die ihm überlassene Lizenz sowie zur Abgeltung fortlaufender Leistungen des Franchisegebers in Höhe von 300 Euro monatlich (ab Vertragsunterzichnung wird Franchisegebühr für 18 Monate ausgesetzt und somit auf 0 Euro rabattiert) zuzüglich 50% Prozent seines Nettogewinns ohne Mehrwertsteuer (Drittstaat / EU Regelung) zu entrichten. (bei Umsätzen durch dritte Personen bzw. Vertriebspartnern wird der Gewinn jeweils gedrittelt - 1/3)
(3) Die Franchisegebühr wird jeweils zum Vertragsbeginn / Tag im Monat - eines jeden Monats fällig.
(4) Der Franchisenehmer hat vierteljährlich einen Beitrag zum Werbefonds zu entrichten. Dieser Beitrag bemisst sich nach dem Gesamtumsatz im jeweiligen Quartal und beträgt 10 Prozent des Nettoumsatzes.
(5) Der Nettoumsatz berechnet sich aus allen tatsächlich erzielten Umsätzen des Franchisenehmers einschließlich des Verkaufs von Diversifikationsprodukten und den erbrachten Dienstleistungen.
(1) Dem Franchisenehmer ist untersagt, sich während der Vertragsdauer mittelbar oder unmittelbar an solchen Unternehmen zu beteiligen, die Waren oder Dienstleistungen herstellen oder vertreiben, welche denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind. Weiterhin wird ihm untersagt, sich an der Herstellung oder dem Vertrieb solcher Waren und Dienstleistungen direkt oder indirekt zu beteiligen sowie derartige Unternehmen in sonstiger Weise zu fördern oder zu unterstützen. Hiervon ausgenommen sind solche Aktivitäten, welche mit dem Franchisegeber abgestimmt sind und ihm im unternehmerischen Sinne zu Gute kommen.
(2) Das Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer von vier Jahren nach Vertragsende für das dem Vertrag zu Grunde liegende Vertragsgebiet fort. Zwingende gesetzliche Vorschriften für sonstige Wettbewerbsabreden beleiben hiervon unberührt.
(3) Im Falle schuldhafter und nachweisbarere Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Wettbewerbsverbot hat der Franchisenehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 EUR an den Franchisegeber zu zahlen.
(1) Der Franchisevertrag wird für die Dauer von 5 Jahren eingegangen.
(2) Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer der Parteien gekündigt wird.
(3) Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals mit Ablauf von fünf Jahren, gekündigt werden.
(4) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung aus einem von dem anderen Teil zu vertretenden Grund, so hat dieser den durch die Aufhebung des Vertrages entstandenen Schaden zu ersetzen.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Frist gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(1) Dem Franchisenehmer ist es nach Beendigung des Vertrages untersagt, den Namen, die Marke sowie sonstige Schutzrechte des Franchisegebers zu nutzen.
(2) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm übergebenen Handbücher, Richtlinien oder Instruktionen auf eigene Kosten dem Franchisegeber zu übergeben.
(3) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, alle gegenüber dem Franchisegeber bestehenden Forderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Vertrages zu begleichen.
(4) Der Franchisegeber kann die Herausgabe der noch im Bestand des Franchisenehmers vorhandenen Waren verlangen. In dem Fall wird der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine entsprechende Entschädigung in Geld gewähren. Diese bemisst sich nach dem jeweiligen Einkaufspreis.
(1) Der Franchisenehmer führt den Franchise-Betrieb auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.
(2) Der Franchisenehmer haftet als selbstständiger Kaufmann für alle Ansprüche und Schäden, die aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Führung seines Betriebes hergeleitet werden.
(3) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, Versicherungen abzuschließen, um Schäden für sich und das gesamte Franchise-System abzuwenden.
Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren für beide Teile in zwölf Monaten ab Kenntnis des Begünstigten über die anspruchsbegründenden Umstände, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren ab Fälligkeit des Anspruchs.
(1) Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht an Dritte übertragbar.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame, undurchführbare oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien wirksamer Weise im Zeitpunkt dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Nichtigkeit gekannt hätten. Gleiches gilt für eine Lücke in dieser Vereinbarung.
(3) Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
(4) Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen EDV-Guru und dem PU, aus den angebotenen Dienstleistungen oder diesen Bedingungen ergeben oder im Zusammenhang derselbigen stehen, einschließlich Fragen zu dessen Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzbarkeit ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien Österreich oder Ulaanbaatar / Mongolei ausschließlich zuständig.
Im Falle von Streitigkeiten, einigen sich beide Seiten darauf, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, und in letzter Instanz ein internationales Schiedsgericht um lange Prozesse zu vermeiden.